Neuregelung der Maklerprosvision

Neues Gesetz zur Regelung der Maklerprovision

Ist die Diskussion um das Bestellerprinzip nun beendet?

Wird ein Immobilienmakler beim Immobilienkauf im Rahmen der Doppeltätigkeit für beide Seiten aktiv, sprich er arbeitet für den Verkäufer und Käufer, wurde der Makler bisher überwiegend vom Käufer bezahlt. Diese jahrzehntelange übliche Praxis ist nun bald beendet.

Am 23. Dezember 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft, welches am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Zukünftig gilt im Fall der Doppeltätigkeit, dass die Auftraggeber des Maklers eine Provision in selber Höhe zahlen sollen. Wird der Immobilienmakler nur für den Verkäufer tätig, soll der Käufer sich aber an der Provision beteiligen, ist diese Beteiligung auf maximal die Hälfte von dem, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde, begrenzt. Durch diese beiden alternativ zueinander stehenden Regelungen soll verhindert werden, dass der Käufer, der oftmals der Zweitauftraggeber ist, alleine die Provision zahlt, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst ins Boot geholt wurde.

Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann. Der Makler ist gezwungen, mit dem Verkäufer eine Provision zu verhandeln, wenn auch der Käufer etwas zahlen soll und es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.
Damit hat der Bundestag, soweit es die Doppeltätigkeit betrifft, grundsätzlich das gesetzlich umgesetzt und als gesetzliches Leitbild normiert, was in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten praktiziert wird, der Makler also als fairer Mittler zwischen den Parteiendes Kaufvertrages handelt.

Mit dem Beschluss des Bundestages wurde dem unechten Bestellerprinzip, das eine zwingende einseitige Interessenvertretung zu Folge gehabt hätte, gleichzeitig eine Absage erteilt – vorerst. Der Antrag der Bundestagsfraktion der Grünen, der eine Deckelung der Provision auf 1,68 % (netto) und ein unechtes Bestellerprinzip vorsah, ist gescheitert. Unabhängig von zukünftigen politischen Entwicklungen kommt es jetzt auch auf die Branche an, ob es ihr gelingt, die Neuregelung rechtskonform und ohne Aufsehen umzusetzen. Schlägt dies fehl, wird die Diskussion um das Bestellerprinzip sicherlich auch deswegen wieder entflammen.

Übersicht zur Übergangsregelung nach Art. 229 § 53 EGBGB n.F.

Der Gesetzestext im Wortlaut im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – BGBl. I vom 23. Juni 2020, S. 1245

§ 656a Textform
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt. (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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